Auch abseits meiner Rechtsschwerpunkte in den Bereichen Arbeitsrecht, Erbrecht und Familienrecht stehe ich Ihnen mit meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt in meiner Kanzlei in Gotha gerne zur Seite.
Die weiteren Rechtsbereiche umfassen:
Verkehrsunfälle und die daraus erwachsene Schadensregulierung
Kündigungsangelegenheiten und Mieterhöhungen im Bereich des Wohnraummietrechtes
Vereinsrecht, insbesondere Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(Ich war selbst langjährig Vorstandsvorsitzender des größten Vereines in Gotha)
Tierhalterhaftung, insbesondere bei Hunden
- Unterschied Tierhalter und Tierhüter
- Haftung im Außenverhältnis
- mehrere Schädiger
- Haftung im Innenausgleich
Organgeschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer ohne Arbeitnehmerstatus
Der „normale“ Geschäftsführer einer GmbH ist Organ der Gesellschaft (§ 35 GmbHG). Er repräsentiert die Gesellschaft nach außen und steht in einem Dienstverhältnis aber nicht in einem Arbeitsverhältnis. Daher gilt er nicht als Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsrechtes. Für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführervertrag sind die Zivilgerichte (ordentliche Gerichte) zuständig.
Arbeitnehmerähnlicher oder faktischer Geschäftsführer
Dieser gilt ausnahmsweise als Arbeitnehmer. Wenn ein Geschäftsführer tatsächlich weisungsgebunden ist, also keine eigenständige unternehmerische Entscheidung treffen darf und wie ein Angestellter in der Unternehmenshierarchie eingegliedert ist, kann arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person geltend. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Arbeitsgericht zuständig (§ 5 ArbGG).
Sie benötigen rechtliche Unterstützung?
Gerne unterstütze ich Sie nach Terminvereinbarung umfassend vor Ort in meiner Kanzlei in Gotha.