Als Anwalt unterstütze und vertrete ich Sie im Familienrecht, von der Einleitung der Trennung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens inkl. sämtlichen Folgesachen, bei der Klärung von Unterhaltsansprüchen oder zum Sorge- und Umgangsrecht.
Im Falle einer Beendigung Ihrer bestehenden Ehe übernehme ich für Sie ebenfalls die rechtliche Abwicklung Ihrer Scheidung, kläre offene Fragen im Zusammenhang mit dem Trennungsjahr und sorge für eine rechtssichere Durchführung des gesamten Verfahrens, vom Scheidungsantrag bis zur gerichtlichen Entscheidung. Auch kläre ich für Sie weitere Folgesachen einer Scheidung, wie z. B. Ansprüche auf Ehegatten- und Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich sowie Sorge- und Umgangsrecht. Hierzu zählen auch Vermögensauseinandersetzungen zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechtes, insbesondere der Gesamtschuldnerausgleich.
Wenn Ehegatten aus gemeinsamen Interessen eine Schuld eingehen, haften sie als sog. Gesamtschuldner. Vielmals werden Zins- und Tilgungsleistungen aber nicht hälftig geteilt bzw. geleistet. Solange die Ehe intakt ist, bestehen daher in der Regel keine Gesamtschuldnerausgleichsansprüche, da sie von der ehelichen Lebensgemeinschaft „überlagert“ werden.
Ansprüche entstehen dann frühestens mit der Trennung, wenn die Lebensgemeinschaft endet und die ehelichen Partner ihre Finanzen neu sortieren müssen. Ab diesem Zeitpunkt müssten die Ehepartner in der Regel die Gesamtschuld jeweils hälftig tragen bzw. leisten, wenn nicht eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde. Leistet ein Ehegatte mehr als es der hälftigen Schuld entspricht, können im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten sogenannte Gesamtschuldnerausgleichsansprüche entstehen.
Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Das Endvermögen besteht aus dem Vermögen, das bei Beendigung des Güterstandes einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Diesem Betrag ist das Vermögen hinzuzurechnen, um den dieses Vermögen nach Eintritt des Güterstandes durch illoyale Vermögensverfügungen eines Ehegatten vermindert wurde. Damit soll verhindert werden, dass ein Ehegatte seinen Zugewinn zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten schmälert und dessen Ausgleichsanspruch durch illoyale Vermögensminderung vereitelt.
Hat ein Ehegatte sein Vermögen durch eine unentgeltliche Zuwendung in Benachteiligungsabsicht verringert und übersteigt die Ausgleichsforderung das vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen, gewährt das Gesetz dem Ausgleichsberechtigten auch einen Anspruch gegen Dritte auf Ersatz des Wertes der Zuwendungen.
Exemplarisch kläre ich folgende Fragen für Sie gerne umfassend im Rahmen des Familienrechts und vertrete Sie bei deren Durchsetzung:
Ihr Anwalt für Familienrecht –
vertrauen Sie auf Kompetenz und Lösungen
Ob Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt oder Vermögensausgleich – ich unterstütze Sie bei rechtssicheren Lösungen.